Stellungnahme zum Entwurf für ein neues sächsisches Schulgesetz

Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen

(http://www.schule.sachsen.de/20820.htm)

Sieben Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention als bundesstaatliches Recht soll nun das Sächsische Schulgesetz an die Bestimmungen der UN-BRK angepasst werden, soweit die Anmerkungen zum Gesetzentwurf.

Demzufolge wurde erwartet, dass das neue Sächsische Schulgesetz einen Anspruch auf inklusive Beschulung mit Schaffung der angemessenen Vorkehrungen beinhaltet.

Tatsächlich lautet die entscheidende Regelung in § 4c Abs. 2 aber:

„Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht und soweit die angemessenen Förderungen anderer Schüler nicht erheblich beeinträchtigt sind. “

Demzufolge hat kein Schüler einen Anspruch darauf, dass für ihn die benötigten Bedingungen (kleine Klassen, sonderpädagogische Unterstützung etc.) geschaffen werden.

Selbst wenn die notwendigen Bedingungen gegeben sind, folgt daraus nicht das Recht auf inklusive Beschulung: „können“.

Auch werden die Rechte andere Schüler höher gewichtet. Wenn der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sie stören würde, kann ihm der Besuch der inklusiven Klasse untersagt werden.

Es ist somit zu konstatieren, dass weiterhin keine Umsetzung der UN-BRK erfolgt.

Letztendlich ist der Rechtsanspruch des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf sogar noch schwächer ausgestaltet, als es das Bundesverfassungsgericht 1997 (Az. 1 BvR 9/97), somit vor Inkrafttreten der UN-BRK , feststellte:

„…Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt.

Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre.

Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.

Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>)

Dieser Entscheidung zufolge kann ein Schüler somit staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangen.

Er hat einen Anspruch auf eine inklusive Beschulung, wenn er der Schulbesuch durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden kann.

Dem neuen Gesetzentwurf zufolge hat der Schüler gar keinen Rechtsanspruch.

Das Gesetz, sollte es in dieser Form verabschiedet werden, dürfte aber dem Grundgesetz und Art. 5 UN-BRK (Diskriminierungsverbot).

So legt Dr. Valetin Aichele, Deutsches Institut für Menschenrechte in der Stellungnahme der Deutschen Monitoringstelle zur UN-BRK, 2010, dar:

Die UN-BRK konkretisiert das Recht auf Bildung auf der individuellen Ebene zu einem Recht auf inklusive Bildung (Artikel 24 Absatz 1 und 2 UN-BRK i.V.m. Artikel 13 Artikel 2 Absatz 2 UN-Sozialpakt).

Das Recht auf inklusive Bildung besagt, dass keine Person aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden darf(Artikel 24 Absatz 2 UN-BRK).

Überdies macht die UN-BRK das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ zum integralen Bestandteil des Rechts auf inklusive Bildung (Artikel 24 Absatz 2 c) UN-BR

K). Angemessene Vorkehrungen definiert die UN-BRK in Artikel 2 Unterabsatz 4 UN-BRK. „

Auch auf den Progressionsvorbehalt kann Sachsen sich nach 7 Jahren nach Inkrafttreten der UN-BRK als bundesdeutsches Recht nicht mehr berufen.

Rechtsanwältin Barbara von Heereman, 18.01.2016

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